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   BFH, 14.05.2009 - VIII B 2/09   

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https://dejure.org/2009,13855
BFH, 14.05.2009 - VIII B 2/09 (https://dejure.org/2009,13855)
BFH, Entscheidung vom 14.05.2009 - VIII B 2/09 (https://dejure.org/2009,13855)
BFH, Entscheidung vom 14. Mai 2009 - VIII B 2/09 (https://dejure.org/2009,13855)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Abgrenzung freiberufliche; gewerbliche Einkünfte, Katalogberuf, Keine Revisionszulassung bei fehlerhafter Rechtsanwendung

  • Judicialis

    EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1; ; FGO § 76 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Hinweispflicht eines Finanzgerichtes bzgl. der Substantiierung eines Sachvortrages im Falle einer fachkundig vertretenen und mit der Problematik vertrauten Partei; Abgrenzung zwischen freiberuflichen und gewerblichen Einkünften unter Heranziehung der Katalogberufe nach ...

  • datenbank.nwb.de

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines einem Katalogberuf i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ähnlichen Berufs; keine Revisionszulassung bei fehlerhafter Rechtsanwendung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 04.08.1999 - VIII B 51/98

    NZB; grundsätzliche Bedeutung und Verfahrensmängel

    Auszug aus BFH, 14.05.2009 - VIII B 2/09
    Hinsichtlich der Rüge, das Finanzgericht (FG) habe seine Hinweispflicht verletzt, nimmt der Senat auf die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) Bezug, nach der § 76 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) das FG nicht verpflichtet, die Beteiligten zu einer Substantiierung ihres Sachvortrags zu veranlassen, wenn die rechtliche Bedeutung der vorzutragenden Tatsachen für den Ausgang des Klageverfahrens auf der Hand liegt (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 4. August 1999 VIII B 51/98, BFH/NV 2000, 204).

    Das gilt insbesondere dann, wenn der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) --wie hier-- steuerlich beraten und im Prozess entsprechend vertreten war (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 204).

  • BFH, 04.05.2004 - XI R 9/03

    Entwicklung von Anwendungssoftware freiberuflich?

    Auszug aus BFH, 14.05.2009 - VIII B 2/09
    Ein Steuerpflichtiger, der wie der Kläger die für einen Katalogberuf erforderliche Ausbildung in einem förmlichen Ausbildungsgang nicht erlangt hat, besitzt indes die Möglichkeit, den Erwerb vergleichbarer Kenntnisse im Wege der Fortbildung und/oder ggf. anhand eigener praktischer Arbeiten nachzuweisen, wobei das Wissen des Kernbereichs des jeweiligen Fachstudiums sowohl der Tiefe als auch der Breite nach nachgewiesen werden muss (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 18. April 2007 XI R 29/06, BFHE 218, 65, BStBl II 2007, 781; vom 4. Mai 2004 XI R 9/03, BFHE 206, 233, BStBl II 2004, 989; vom 28. August 2003 IV R 21/02, BFHE 203, 152, BStBl II 2003, 919).
  • BFH, 18.04.2007 - XI R 29/06

    EDV-Systemberater ohne dem Diplom-Informatiker vergleichbare breite Kenntnisse

    Auszug aus BFH, 14.05.2009 - VIII B 2/09
    Ein Steuerpflichtiger, der wie der Kläger die für einen Katalogberuf erforderliche Ausbildung in einem förmlichen Ausbildungsgang nicht erlangt hat, besitzt indes die Möglichkeit, den Erwerb vergleichbarer Kenntnisse im Wege der Fortbildung und/oder ggf. anhand eigener praktischer Arbeiten nachzuweisen, wobei das Wissen des Kernbereichs des jeweiligen Fachstudiums sowohl der Tiefe als auch der Breite nach nachgewiesen werden muss (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 18. April 2007 XI R 29/06, BFHE 218, 65, BStBl II 2007, 781; vom 4. Mai 2004 XI R 9/03, BFHE 206, 233, BStBl II 2004, 989; vom 28. August 2003 IV R 21/02, BFHE 203, 152, BStBl II 2003, 919).
  • BFH, 28.08.2003 - IV R 21/02

    Diplom-Wirtschaftsingenieur als Freiberufler

    Auszug aus BFH, 14.05.2009 - VIII B 2/09
    Ein Steuerpflichtiger, der wie der Kläger die für einen Katalogberuf erforderliche Ausbildung in einem förmlichen Ausbildungsgang nicht erlangt hat, besitzt indes die Möglichkeit, den Erwerb vergleichbarer Kenntnisse im Wege der Fortbildung und/oder ggf. anhand eigener praktischer Arbeiten nachzuweisen, wobei das Wissen des Kernbereichs des jeweiligen Fachstudiums sowohl der Tiefe als auch der Breite nach nachgewiesen werden muss (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 18. April 2007 XI R 29/06, BFHE 218, 65, BStBl II 2007, 781; vom 4. Mai 2004 XI R 9/03, BFHE 206, 233, BStBl II 2004, 989; vom 28. August 2003 IV R 21/02, BFHE 203, 152, BStBl II 2003, 919).
  • BFH, 09.02.2006 - IV R 27/05

    Ingenieurähnliche Tätigkeit - "ähnlicher Beruf" i. S. von § 18 EStG

    Auszug aus BFH, 14.05.2009 - VIII B 2/09
    Im Streitfall war dem Kläger die Problematik der Abgrenzung zwischen freiberuflichen und gewerblichen Einkünften genau bewusst; aus diesem Grund hat sein Prozessbevollmächtigter dem FG auch die BFH-Entscheidung vom 9. Februar 2006 IV R 27/05, die sich mit dem Thema "ähnlicher Beruf i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG" befasst, übersandt.
  • BFH, 23.06.2003 - IX B 119/02

    NZB - Ermessensentscheidung

    Auszug aus BFH, 14.05.2009 - VIII B 2/09
    Die Rüge falscher materieller Rechtsanwendung führt aber, weil sie keinen Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO betrifft, grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 28. April 2003 VIII B 260/02, BFH/NV 2003, 1336; vom 23. Juni 2003 IX B 119/02, BFH/NV 2003, 1289).
  • BFH, 28.04.2003 - VIII B 260/02

    NZB: fehlerhafte Rechtsanwendung

    Auszug aus BFH, 14.05.2009 - VIII B 2/09
    Die Rüge falscher materieller Rechtsanwendung führt aber, weil sie keinen Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO betrifft, grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 28. April 2003 VIII B 260/02, BFH/NV 2003, 1336; vom 23. Juni 2003 IX B 119/02, BFH/NV 2003, 1289).
  • BFH, 31.05.2000 - IV B 55/99

    Betriebsausgabenabzug - Modernisierungsmaßnahmen - Anschaffungsnaher

    Auszug aus BFH, 14.05.2009 - VIII B 2/09
    Grundsätzliche Bedeutung besitzt eine Rechtssache nur, wenn eine Frage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Entwicklung und Handhabung des Rechts betrifft (ständige Rechtsprechung zu § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, vgl. die Nachweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 23 ff., m.w.N.; BFH-Beschluss vom 31. Mai 2000 IV B 55/99, [...]).
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